Aktuelles

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Geschäftsordnung

1. Die Musikschule möchte Kinder, Jugendliche und Erwachsene an die Musik heranführen und ihnen einen individuellen und kreativen Umgang mit ihr ermöglichen. Hierdurch soll die Voraussetzungen geschaffen werden für eine sinnvolle Eingliederung in das öffentliche und private Musikleben und das Erschließen ästhetischer und kultureller Räume. Hervorragend begabten Kindern soll die Möglichkeit gegeben werden, sich gründlich auf ein Musikstudium vorzubereiten.

 

2. Instrumental- bzw. Gesangsunterricht wird nur an Mitglieder der Musikschule Romberg e.V. erteilt. Jeder Schüler wird deshalb automatisch mit der Anmeldung zum Unterricht auch Mitglied des Vereins, bei Minderjährigen werden dies die gesetzlichen Vertreter. Die Mitgliedschaft verlängert sich jeweils stillschweigend um ein weiteres Jahr, wenn nicht rechtzeitig gekündigt wird.

 

3. Von einem Mitglied ist ein Jahresbeitrag in Höhe von 12,– € zu leisten.

 

4. Eine Aufsichtspflicht besteht nur während des Unterrichts.

 

5. Während der Ferien und an den gesetzlichen oder arbeitsfreien, 

kirchlichen Feiertagen findet kein Unterricht statt. Die Ferien richten sich nach der für die allgemeinbildenden Schulen des Landes Niedersachsen geltende Ferienordnung.

 

6. Die Anmeldung zum Gruppen- und Einzelunterricht kann jederzeit zum Ersten des darauffolgenden Monats erfolgen. Die endgültige Aufnahme erfolgt nach dreimonatiger Probezeit. Bei der Anmeldung wird eine einmalige Verwaltungsgebühr von 3,– € erhoben. Abmeldungen können nur schriftlich unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zum 30. September eines jeden Jahres vorgenommen werden. Die Schulleitung kann auf schriftlichen Antrag Ausnahmen zulassen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen haben keine Gültigkeit.

 

7. Die Schüler sind verpflichtet, pünktlich und regelmäßig am Unterricht teilzunehmen. Die Schüler haben dem Lehrer oder Leiter der Schule mitzuteilen, wenn sie am Unterricht nicht teilnehmen können. Es besteht kein Anspruch auf nachträgliche Erteilung etwa ausgefallener Unterrichts-stunden, wenn der Grund für den Ausfall des Unterrichts in der Person des Schülers liegt oder auf höhere Gewalt zurückzuführen ist. In diesen Fällen erfolgt auch keine Kürzung der Unterrichtsgebühr. Bei längerer Erkrankung (mindestens 4 Wochen) wird der Schüler beurlaubt und die Unterrichtsgebühren ausgesetzt. Bei ungebührlichem Verhalten, groben oder andauernden Verstößen gegen die Schulordnung kann der Schüler von der Schule verwiesen werden. Die Entscheidung trifft der Schulleiter.

 

8. Bei Unterrichtsausfall seitens der Musikschule (Erkrankung von Lehrkräften usw.), wird nach Möglichkeit der Unterricht vertretungsweise erteilt oder vor- bzw. nachgegeben; hierzu können zusätzliche Unterrichtszeiten festgesetzt und Schülerinnen und Schüler ausnahmsweise zu Gruppen zusammengefasst werden. Gelingt es der Schulleitung nicht eine Vertretungskraft einzusetzen, werden ab der 4. Woche die Unterrichtsgebühren für die weiteren ausfallenden Stunden erstattet.

 

9. Sämtliche Zahlungen für Gebühren, Mitgliedsbeiträge usw. werden im SEPA-Lastschriftverfahren abgebucht. Die entsprechenden Einzugsermächtigungen werden mit der Anmeldung bzw. Aufnahmeantrag erteilt. Bei nachgewiesener Bedürftigkeit kann auf Antrag eine Ermäßigung des Schulgeldes gewährt werden.

 

10. Nach Erreichung bestimmter Fortschritte ist die Teilnahme an Ensembles, Orchestern, Spielkreisen oder Ergänzungsfächern zum gemeinsamen musizieren erwünscht. Eine Mehrbelastung durch häusliche Übungen und Aufgaben ist insoweit nicht gegeben. Die Teilnahme ist, sofern ein Hauptfach belegt ist, kostenlos.

 

monatliche Gebühren (gültig ab 1.10.2022):

Einzelunterricht 54,– €
Gruppenunterricht 38,– €
Erwachsenenzuschlag 10,– €
Blockflöte 38,– €
Musikalische Früherziehung 26,– €
Kinderchor 10,– €
Ballett 30,– €
Chöre

10,– €

Paartanz

38,– €

Enselbles bei Hauptfachbelegung kostenfei
Ensemble ohne Hauptfach 10,– €  
Leihgebühr 7,– €
Geschaeftsordnung.pdf
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